Widersprüchliche Arztangaben

Verlängerung der Kündigungsfrist?

Arbeitsgericht Zürich und Obergericht des Kantons Zürich hatten einen Fall zu beurteilen, in dem die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin (Sekretärin / Direktionsassistentin) kündigte und freistellte. Die Arbeitnehmerin wurde von ihrem Hausarzt vom 27.08.2009 bis 07.09.2009 und vom 08.09.2009 bis 13.09.2009 krankgeschrieben. Als die Arbeitnehmerin die krankheitsbedingte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses geltend macht, verlangte die Arbeitgeberin die Untersuchung bei einem Vertrauensarzt. Der Vertrauensarzt stellte am 15.09.2009 fest, dass keine Arbeitsverhinderung vorliege; für die Zeit davor konnte er keine Angaben machen. Im anschliessenden Arbeitsprozess wurden Hausarzt und Vertrauensarzt als Zeugen befragt, wobei der Hausarzt auch zum Arztbericht des Vertrauensarztes Stellung zu nehmen hatte.

Zusammenfassung der Erwägungen des Arbeitsgerichtes Zürich

  • Übereinstimmung der Ausführungen der Arbeitnehmerin mit Arztbericht
  • Beweisverhandlung
    • Hausarzt hält an ursprünglicher Diagnose fest
    • Knapp gehaltene Schilderungen des Hausarztes
  • Nicht unerhebliche Zweifel des Gerichts am tatsächlichen Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin, aufgrund der Parteibehauptungen und Zeugenaussagen des Hausarztes
    • Widersprüchliche Angaben des Hausarztes
    • Unglaubhafte Behauptung der Arbeitnehmerin über die Zahl der Konsultationen im Verhältnis zur Auskunft des Hausarztes
    • Ausweichende und unglaubwürdige Angaben zum Beschwerdebild, mit Geltendmachung der Unmöglichkeit konzentriertes Arbeiten im Büro
    • Hausarzt bezeichnete die Arbeitnehmerin als arbeitsunfähig „für das, was sie machte“, obwohl er nicht abklärte, ob sie noch berufstätig ist
    • Hausarzt konnte keine klare Antwort auf allfällige, immer wiederkehrende Beschwerden aufgrund eines tiefen Blutdrucks geben, obwohl er schon seit 10 Jahren betreuender Hausarzt ist.

Das Arbeitsgericht ging daher davon aus, dass die Kündigung gültig war und keine Verlängerung der Kündigungsfrist eintrat.

Demgegenüber ging das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Berufungsentscheid vom 22.03.2012 davon aus, dass die Aussagen des Arztes genug glaubwürdig seien.

Quelle

AGer, AN 10009 vom 25.05.2011, Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011, S. 19 f.

OGer ZH, LA110033, vom 22.03.2012

Weiterführende Informationen / Linktipps

Arztzeugnis | arztzeugnis.ch

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