Mündliche Mietvertragsaufhebung trotz Schriftformabrede

Beim Mietvertrag ist die Aufhebungsvereinbarung grundsätzlich formfrei gültig (vgl. OR 115). Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss an die Beachtung einer Formvorschrift geknüpft wurde. Ist hingegen ausdrücklich vereinbart worden, dass Änderungen und / oder Ergänzungen des Mietvertrages der Schriftform bedürfen, wird davon auch eine Mietvertragsaufhebung erfasst.

Die Mietvertragsparteien können indessen nach Lehre und Rechtsprechung auf den Schriftform-Vorbehalt verzichten. Davon ist auszugehen, wenn die Mietvertragsparteien sich einvernehmlich abweichend vom Mietvertrag bzw. von der Schriftformklausel verhalten. Der Schriftformvorbehalt kann von den Parteien durch mündliche oder konkludente Übereinkunft aufgehoben werden.

Tipp:

Soll also die Geltendmachung einer Vertragsänderung oder –aufhebung auch trotz Schriftformvorbehalt ausgeschlossen werden, so ist auch die Änderung und / oder Aufhebung des Schriftformvorbehalts an den Schriftformvorbehalt zu knüpfen:

„… Auch die Änderung und / oder Aufhebung dieses Schriftformvorbehalts bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform.“ 

Quelle

Urteil des Mietgerichts Zürich vom 21.01.2010

Zürcher Mietrechtspraxis, Heft 11, 21. Jahrgang, Nrn. 2 und 3, S. 7 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Mietrecht | miet-recht.ch

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