Garantieversprechen: Garant kann keine über Garantietext hinausgehende Erl. verlangen

Sachverhalt

Die Klägerin und Beschwerdeführerin X AG und die Beklagte und Beschwerdegegnerin Y AG schlossen 2006 einen Baugarantie-Versicherungsvertrag ab. Gestützt auf diesen Garantievertrag erklärte die Klägerin mit Garantieversprechen 2006 der Z AG auf erste Aufforderung hin jeden Betrag bis maximal CHF 145’286.90 zu zahlen, und zwar ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des zwischen der Beklagten und der Begünstigten bestehenden Werkvertrags und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden aus demselben. Zur Geltendmachung der Garantiesumme erforderlich war eine schriftliche Zahlungsaufforderung der Z AG und eine schriftliche Bestätigung, wonach die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Das Ende der Gültigkeit der Garantie wurde auf Mitte 2007 festgelegt.

Mit Brief vom 19.12.2006 forderte die Z AG von der Klägerin die Bezahlung der Garantiesumme in der Höhe von CHF 145’286.90, mit der Begründung, die Beklagte sei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 27.12.2006 informiert die Klägerin die Beklagte darüber. Die Beklagte antwortete der Klägerin noch gleichentags schriftlich und dokumentiert, weshalb der Garantiefall nicht eingetreten sei. Am 02.01.2007 forderte die Klägerin die Z AG sinngemäss brieflich auf, anlässlich eines noch zu vereinbarenden Besprechungstermins den Garantiefall zu substantiieren. Eine solche Besprechung kam nicht zustande. Die Z AG beharrte in ihrem Schreiben vom 08.01.2007 unter Hinweis auf die Abstraktheit der Garantie auf der Auszahlung. Erst mit Schreiben vom 25.07.2007 spezifizierte die Z AG die Vertragsverletzungen der Beklagten näher. Am 02.08.2007 zahlte die Klägerin schliesslich die Garantiesumme von CHF 145’286.90 aus. In der Folge forderte die Klägerin den Betrag von CHF 145’286.90 von der Beklagten zurück. Diese lehnte jede Zahlung ab.

Prozessgeschichte

Es folgte die prozessuale Auseinandersetzung:

  • Klage der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Arlesheim
  • Klageabweisung durch das Bezirksgericht Arlesheim
  • Appellation der Beschwerdeführerin an Kantonsgericht Basel-Landschaft
  • Abweisung der Appellation durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft

Begründung der Vorinstanz

Zur Begründung führte das Kantonsgericht aus:

Die Verweigerung der Garantieauszahlung bei Fehlen der entsprechenden Voraussetzungen gehöre zu den auftragsrechtlichen Pflichten des Garanten, deren Verletzung zum Verlust des Auslagen- und Verwendungsersatzes führe. Die Begünstigte sei bei Inanspruchnahme der Garantie zur Substanziierung des Ereignisses verpflichtet, welches den Garantiefall auslöse, selbst wenn dies im Garantieversprechen nicht vorgesehen sei. Da eine solche Substanziierung durch die begünstigte Z AG nicht bzw. erst verspätet erfolgt sei, hätte die Klägerin die Auszahlung der Garantiesumme verweigern müssen. Da sie trotz ihres Rechts auf Zahlungsverweigerung die Garantiesumme in Verletzung ihrer vertraglichen Sorgfaltspflichten ausbezahlt habe, stehe ihr gegen die Beklagte kein Regressrecht zu [vgl. Erw. B.b].

Bundesgerichts-Erwägungen

Das Bundesgericht zog in Erw. 3.4 folgendes in Betracht:

„In Bezug auf den Eintritt des Garantiefalls gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine streng formalisierte Betrachtungsweise, die allein auf den Wortlaut der Garantieklausel abstellt. Der Begünstigte muss dem Garanten gegenüber nur die (aber auch alle) Voraussetzungen erfüllen, die in der jeweiligen Garantieklausel als Bedingung für das Entstehen der Zahlungspflicht des Garanten ihm gegenüber festgelegt sind (BGE 122 III 321 E. 4a S. 322; 122 III 273 E. 3a). So kann der Garant etwa keine Vorleistungen verlangen, die sich nicht eindeutig aus dem Garantietext ergeben (Urteil 4C.144/2003 vom 10. September 2003 E. 2.2).“

Weiter führte das Bundesgericht zur Substantiierungsfrage in Erw. 3.5 sodann aus:

Diese Grundsätze sind nicht vereinbar mit einer Verpflichtung des Begünstigten, den Eintritt des Garantiefalls über den Wortlaut der Garantieklausel hinausgehend näher zu substanziieren. Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Garantin, sämtliche Voraussetzungen für die Auszahlung der Garantiesumme im Garantieversprechen aufzuführen. Der Begünstigte ist insofern in seinem Vertrauen auf den Inhalt des Garantieversprechens zu schützen (vgl. Urteil 4C.144/2003 vom 10. September 2003 E. 2.2).“

Bundesgerichts-Entscheid

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14.06.2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Quelle

BGE 4A_505/2011 vom 13.02.2012 | polyreg.ch

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