Das Bundesgericht hatte in einem Beschwerdeverfahren zu beurteilen, ob sich ein VR-Mitglied durch die Mitwirkung bei der Darlehensgewährung von der später ebenso in den Konkurs gelangten Muttergesellschaft an ihre überschuldete Tochtergesellschaft haftbar machte.
Zuvor hatte das Handelsgericht des Kantons Aargau folgendes festgestellt:
- Die Gewährung eines Darlehens von der Mutter- an die Tochtergesellschaft bringe eine bilanzielle Verschiebung auf der Aktivenseite der Muttergesellschaft.
- Die Darlehensgewährung bewirke ein Mittelabfluss bei der Mutter- und ein Mittelzufluss bei der Tochtergesellschaft.
- Pflichtwidrig sei eine Darlehensgewährung, wenn keine Aussicht auf Rückzahlung gegeben sei.
- Eine Darlehensgewährung bzw. Mittelalimentierung wäre nur unter folgenden – nicht gegebenen – Voraussetzungen zulässig gewesen:
- In Angriffnahme ernsthafter und erfolgsversprechender Sanierungsbemühungen
- Darlehensgewährung nur, wenn sie auch durch einen unabhängigen Dritten erfolgen würde (sog. „arm’s length principle“)
- Die Investition von Mitteln in ein nicht tragfähiges Unternehmen, auch wenn dies eine Tochtergesellschaft sei, stelle eine Pflichtverletzung dar
- Das Verschulden ergab sich unausweichlich dadurch, weil der Beklagte sowohl bei der Mutter- als auch bei der Tochtergesellschaft Organstellung hatte.
Das Bundesgericht stützte das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau und bejahte die aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Organs.
Quelle
Weiterführende Informationen / Linktipps
VR-Haftung | vr-haftung.ch
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit | aktiengesellschaft.ch
Organhaftung | organhaftung.ch
Unternehmenssanierung | unternehmenssanierung.ch