Nachbesserungsrecht: Folgen der Ausübung durch den Besteller

Das Kantonsgericht Graubünden hatte in ZK2 09 67 einen Nachbesserungsfall zu beurteilen.

Bei Mangelhaftigkeit des Werkes kann der Besteller gestützt auf OR 368 Abs. 2 die Nachbesserung verlangen. Die sog. Nachbesserungserklärung, mit der der Besteller die Nachbesserung fordert, ist eine bedingungsfeindliche und unwiderrufliche Gestaltungserklärung. Mit der Ausübung des Nachbesserungsrechts erlischt das Wandelungs- und Minderungsrecht des Bestellers für den betreffenden Mangel. Das ursprüngliche Wahlrecht des Bestellers, Nachbesserung, Wandelung oder Minderung zu verlangen, lebt erst in folgenden Fällen wieder auf:

  • Verzug des Unternehmers mit der Erfüllung seiner Nachbesserungsschuld
  • Objektive Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung.

Quelle

KGer (TC) GR ZK2 09 67 vom 05.04.2010

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