Das Kantonsgericht Graubünden hatte in ZK2 09 67 einen Nachbesserungsfall zu beurteilen.
Bei Mangelhaftigkeit des Werkes kann der Besteller gestützt auf OR 368 Abs. 2 die Nachbesserung verlangen. Die sog. Nachbesserungserklärung, mit der der Besteller die Nachbesserung fordert, ist eine bedingungsfeindliche und unwiderrufliche Gestaltungserklärung. Mit der Ausübung des Nachbesserungsrechts erlischt das Wandelungs- und Minderungsrecht des Bestellers für den betreffenden Mangel. Das ursprüngliche Wahlrecht des Bestellers, Nachbesserung, Wandelung oder Minderung zu verlangen, lebt erst in folgenden Fällen wieder auf:
- Verzug des Unternehmers mit der Erfüllung seiner Nachbesserungsschuld
- Objektive Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung.
Quelle
KGer (TC) GR ZK2 09 67 vom 05.04.2010