Insiderhandel: Schärfere Ahndung

StGB 161

Der Nationalrat hat als Zweitrat am 14.06.2012 die Verschärfungen zum Insiderhandel und zur Marktmanipulation ohne Gegenstimme angenommen.

Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation

Die Aenderungen im Ueberblick:

  • Bestrafung aller Marktbeteiligten
    • Bisher
      • abschliessende Täternennung im Gesetz
        • Fehlende Strafbarkeit
          • Hedgefonds
          • Private Investoren
          • Personen, die nicht unter der Aufsicht der FINMA standen
  • Neu
    • alle Marktbeteiligten
    • Insiderhandel und Kursmanipulation
      • = Qualifikation als Vortat zur Geldwäscherei
      • Strafverfolgungskompetenz
        • Bundesanwaltschaft
  • Gerichtszuständigkeit
    • Bundesstrafgericht
  • Aufsicht
    • Ausbau der FINMA-Kompetenzen mit der Börsengesetz-Revision
    • Ziele
      • Stärkung des Schweizer Finanzplatzes durch Bekämpfung des marktmissbräuchlichen Verhaltens
      • Berücksichtigung der internationalen Gesetzesentwicklungen

Der Nationalrat lehnte aber eine Ausweitung des Insiderhandels- und Marktmanipulations-Verbots auf den Handel von Rohstoffen, Edelmetallen und Devisen (Währungen) ab.

Eine Differenzbereinigung zwischen National- und Ständerat wird noch notwendig, weil die Nationalratsmehrheit (92 zu 75 Stimmen) beschlossen hat, dass der Insiderhandel auch dann strafbar sein soll, wenn er nicht zur Erlangung eines Vermögensvorteils getätigt wurde.

Aktienkauf / Kontrollprämie (Package surcharges)

Umstritten blieb die Frage nach der Abschaffung der sog. Kontrollprämie. Die Kontrollprämie ist der Kontrollzuschlag, den Grossaktionäre als Erwerber dem Veräusserer mehr bezahlen als Kleinaktionären. Oder anders ausgedrückt, sind Aktienpakete, die eine Kontrolle über das Unternehmen ermöglichen, von höherem Wert als einzelne Publikumsaktien.

Der Bundesrat schlug aus Gründen der Gleichbehandlung aller Aktionäre die Aufhebung der Kontrollprämie vor. Der Ständerat folgte der Ansicht des Bundesrates. Die vorberatende Kommission des Nationalrats beantragte die „Beibehaltung“, unterlag dann im Plenum aber mit 101 zu 81 Stimmen.

Datei-Hehlerei

Im Zusammenhang mit der Weitergabe gestohlener Bankkundendaten sollt neu bestraft werden, wer Informationen offenbart, die er von jemandem erhalten hat, der dadurch das Bankkundengeheimnis verletzt hat. Der Antrag wurde aber mit 108 gegen 61 Stimmen abgelehnt.

Meldepflicht für Aktienbeteiligungen / 3 Prozent-Schwelle

Ergebnis der Beratungen:

  • Meldepflicht
    • 3 %-Schwelle bleibt
    • Ausbau der Offenlegungspflichten
    • Neu Bussenhöhe
      • Wer vorsätzlich seiner Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen nicht nachkommt, kann neu mit einer Busse bis zu CHF 10 Mio. bestraft werden.

Quelle

diverse

Weiterführende Informationen / Linktipps

Informationen zur Aktienübertragung / Aktienerwerb | aktiengesellschaft.ch

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