Die Bindung des (Kollegial-)Gerichts oder des Einzelgerichts an den mündlich oder schriftlich eröffneten Entscheid besteht auch bei formellen oder materiellen Fehlern. Zulässig ist einzig eine Berichtigung bei offensichtlichen Versehen.
Quelle
ZR 111 (2012) Nr. 43 S. 126 f.
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