Kunst: Steuerfreier Hausrat oder steuerbares Vermögen?

Bilder, bei denen der Kapitalanlagecharakter im Vordergrund steht, stellen nicht steuerfreier Hausrat, sondern steuerbares Kapitalanlagevermögen dar

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGerZH) hat mit Entscheid vom 09.05.2012 zur Steuerbarkeit eines Gemäldes (SR.2011.00019) hat zu einer Verunsicherung von Steuerpflichtigen und Steuerberatern geführt. Im Wesentlichen geht es um Abgrenzung des „steuerfreien Hausrats“ vom „steuerbaren Vermögen“. Gemäss VGerZH gehört ein Bild im Wert von CHF 150‘000 ungeachtet der konkreten Umstände zum steuerbaren Vermögen und Tatsachen, die sich nicht aus der Steuererklärung ergäben, würden die Steuerbehörden zu einer Nachbesteuerung berechtigen. Das VGerZH rügt aber, aber dass die Steuerbehörden zu Unrecht von einer linearen Wertzunahme des Bildes ausgegangen sei. Die Steuerbehörden hätten den Wert des Bildes für jedes Steuerperiode schätzen müssen, notfalls durch ein Sachverständigengutachten.

Der Rekurs wurde daher teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an das KStA ZH zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden zu ¾ der Rekurrentin und zu ¼ dem Rekursgegner auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

Sachverhalt / Entscheidungsgrundlage

I.

A. verkaufte im Jahr 2008 ein Bild von Giovanni Giacometti für CHF 2‘000‘000, das sie von ihre verstorbenen Vater geerbt hatte. In der Folge auferlegte ihr das Kantonale Steueramt Zürich (KStA ZH) am 04.07.2011 ein Nachsteuer (samt Zins) von CHF ………….. für die Staats- und Gemeindesteuern 2002-2007 weil sie das Bild nicht als Vermögenswert deklariert hatte. Die hiergegen erhobene Einsprache wie das KStA ZH ab.

II.

Mit Rekurs vom 26.09.2011 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, die Nachsteuerverfügung sei aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Zudem verlangte sie die Zusprechung einer Parteienentschädigung.

Das KStA ZH schloss auf Abweisung des Rekurses und verlangte ebenfalls eine Parteientschädigung.

Anmerkung:

In Erw. 2.1 hält das VGerZH fest: „… Überschreitet der Verkehrswert des Alternativguts indessen eine gewisse Höhe, gehört er ungeachtet der konkreten Nutzung und der finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen nicht mehr zur üblichen Einrichtung einer Wohnung und muss demnach als Vermögen versteuert werden. …“

Der vom VGerZH als eigenständiges Kriterium postulierte Verkehrswert dürfte eigentlich nur im Rahmen der übergeordneten Zweck- und Üblichkeitsprüfung Verwendung finden; grundsätzlich wären die konkreten Umstände des Einzelfalls wie Zweckstimmung, Ausstattung des Hauses, tatsächliche Nutzung und finanzielle Verhältnisse zu berücksichtigen.

Quelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung/2. Kammer, vom 09.05.2012

(G-Nr. SR.2011.00019)

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