Das Bundesgericht musste in BGE 136 III 305 ff. einmal mehr zum Thema „Zinsen und Erbrecht“ befinden.
In diesem Leitentscheid hat es festgestellt, dass die Gewährung zinsloser Darlehen an Kinder nicht herabsetzungspflichtig ist (ZGB 527 Ziffer 1) und auch nicht der Ausgleichung unterliegt (ZGB 626 Abs. 2).
Quelle
BGE 136 III 305 ff. vom 03.03.2010 | polyreg.ch
Weiterführende Informationen / Linktipps
Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen | herabsetzung.ch
Ausgleichungsobjekte | ausgleichung.ch