Sanierungs-Harmonika ohne Nachhaltigkeit

In einem strittigen Sachverhalt hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob bei einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft die Voraussetzungen für einen Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung gemäss OR 732a Abs. 1 („Harmonika“) gegeben seien.

Nachhaltige Sanierung alleine durch die Sanierungs-Harmonika oder zusammen mit anderen Sanierungsmassnahmen

Zusammenfassend gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass eine „Harmonika“, um zulässig zu sein, folgende Voraussetzungen erfüllen müsse:

  • Vermeidung der Anrufung des Richters nach OR 725 Abs. 2, unabhängig von allfälligen Rangrücktrittserklärungen
  • Reicht die im Rahmen einer „Harmonika“ beschlossene Kapitalerhöhung für eine tatsächliche Beseitigung der Ueberschuldung und damit für eine nachhaltige Sanierung nicht aus, muss der VR
    • die GV über die weiteren Massnahmen informieren, mit denen zusammen der Sanierungszweck erreicht werden soll;
    • der GV das Sanierungskonzept als dem für die Beschlussfassung zuständigen Organ vorlegen; ohne Kenntnis des Sanierungskonzepts kann die GV nicht beurteilen, ob die Sanierungs-Harmonika einen (genügenden) Sanierungszweck aufweist.

Ohne Aufklärung über das Sanierungskonzept können die Aktionäre auch nicht entscheiden, ob sie durch Ausübung des Bezugsrechts weiterhin an der Gesellschaft partizipieren wollen oder nicht. Es liegt eine unzulässige Beschränkung des Bezugsrechts nach OR 732a Abs. 2 vor.

Rechtsfolgen

  • Unzulässige Beschränkung des Bezugsrechts nach OR 732a Abs. 2 führt nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Anfechtbarkeit der AK-Herabsetzungs- und AK-(Wieder-) Erhöhungsbeschlüsse
  • Nichtigkeit des Durchführungsbeschlusses des VR mangels Grundlage

Quelle:

BGE 4A_290/2011 vom 13.02.2012 | bger.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Handelsrechtliche Sanierung | unternehmenssanierung.ch

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