Machen die Zunahme des Schienenverkehrs und die Verschärfung der Sicherheitsvorschriften eine Sanierung des Bahnübergangs unumgänglich, so gilt gemäss Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) das Bahnunternehmen als kostenpflichtige Verursacherin (vgl. EBG 26 Abs. 3.).
Gemäss Bundesverwaltungsgericht bewirkt EBG 27 Abs. 1, dass sämtliche Personen, die aus der Installation einer automatischen Schrankenanlage einen wesentlichen Sondervorteil erzielen, mit kostenpflichtig werden.
Art. 26 EBG Änderung bestehender Kreuzungen
1 Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:
a. das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;
b. der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.2
2 Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
3 Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
Art. 27 EBG Vorteilsanrechnung
1 In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2 Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
Quelle
BVGer A-1034/2010 vom 13.01.2011