Die Informations-Suche mit Schlüsselwörtern (Keywords) ist im Internet über Suchmaschinen wie Google oder Bing üblich.
Der Detailhändler Marks & Spencer hat einer Anzeige, die bei Google erschien (Google Adwords Werbeprogramm), den Begriff „Interflora“ als Keyword hinterlegt; in der Anzeige selbst erschien der Begriff „Interflora“ nicht.
Interflora ging davon aus, dass die Verwendung ihrer geschützten Marke als „AdWord-Keyword“ eine Markenrechtsverletzung darstelle.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält fest, dass es einem Markeninhaber nicht per se verboten sei, eine Drittmarke als Keyword zu buchen, um damit Alternativen zu Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers zu bewerben. Dieses Bewerbungsrecht finde da seine Grenze, wo die Verwendung der Drittmarke für AdWords-Dienste die Marke verwässere oder eine Verwechslungsgefahr schaffe.
Ob Schweizer Gerichte der EuGH-Rechtsprechung folgen werden, bleibt abzuwarten.
Werbende haben bei der Verwendung fremder Marken und Unternehmenskennzeichen in Google AdWords-Kampagnen angesichts dieser Rechtsunsicherheit die notwendige Vorsicht walten zu lassen und im Zweifelsfall von einer solchen Keyword-Hinterlegung abzusehen.
Markeninhabern ist zu empfehlen, eine allfällige online-Fremdverwendung ihrer Marke zu regelmässig überwachen!
Quelle
Urteil des EuGH, 1. Kammer, in Sachen Interflora Inc. und Interflora British Unit vs. Marks & Spencer plc und Flowers Direct Online Ltd. vom 22.09.2011
Weiterführende Informationen / Linktipps
Markenrecht | markenrechte.ch