Erbunwürdiges Verhalten gegenüber testierunfähigem Erblasser

Der Tatbestand von Art. 540 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB setzt nicht voraus, dass der Erblasser durch erbunwürdiges Verhalten zu einem wirksamen Testament bestimmt wird. Auch gegenüber einem nicht testierfähigen Erblasser ist erbunwürdiges Verhalten möglich“ (ZR 111 [2012] Nr. 1 S. 1 ff.)

Gesetzestext

Art. 540 ZGB

2. Erbunwürdigkeit

a. Gründe

1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:

  1. wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
  2. wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
  3. wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
  4. wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.

2 Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.

Quelle

ZR 111 [2012] Nr. 1 S. 1 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Erbrecht | erb-recht.ch

Testamente |testamente.ch

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