Der Tatbestand von Art. 540 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB setzt nicht voraus, dass der Erblasser durch erbunwürdiges Verhalten zu einem wirksamen Testament bestimmt wird. Auch gegenüber einem nicht testierfähigen Erblasser ist erbunwürdiges Verhalten möglich“ (ZR 111 [2012] Nr. 1 S. 1 ff.)
Gesetzestext
Art. 540 ZGB
2. Erbunwürdigkeit
a. Gründe
1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
- wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
- wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
- wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
- wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
2 Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.
Quelle
ZR 111 [2012] Nr. 1 S. 1 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
Erbrecht | erb-recht.ch
Testamente |testamente.ch