Unverzinsliche Kaufpreisanzahlung und Grundsteuerfolgen

Zinsvorteil auf Vorauszahlungen als weitere Gegenleistung Teil des Verkaufserlöses

Laut §§ 220 Abs. 1 und 222 des zürcherischen Steuergesetzes (StG ZH) gilt als Erwerbspreis bzw. Erlös der „Kaufpreis mit Einschluss aller weiterer Leistungen des Erwerbers“.

Muss der Veräusserer eine Kaufpreisanzahlung (Vorauszahlung) des Erwerbers, obwohl ihm die volle Nutzungsbefugnis am Grundstück einstweilen verbleibt, nicht verzinsen, liegt eine sog. „weitere Leistung“ vor. Der Veräusserer erhält durch die Vorauszahlung zusätzliche Mittel (Zinsvorteil); er erzielt dadurch einen höheren Gewinn.

Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die Zürcher Steuergesetzgebung bzw. Zürcher Steuerpraxis, wonach „Kaufpreiszahlungen vor der Eigentumsübertragung bzw. vor dem Uebergang von Nutzen und Gefahr – im Umfang des Zinsvorteils – eine zusätzliche Leistung des Käufers darstellt“, mit Art. 12 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) vereinbar ist. Da das Quantitativ des Zinsvorteils nicht Streitgegenstand war, bleibt offen, welchen Zinssatz die Steuerbehörden bei der Geltendmachung der weiteren Gegenleistung ihren Zinsvorteils-Berechnungen zugrundelegen dürfen.

Quelle: BGE 2C_603/2010

Zinssatz für die Berechnung des Zinsvorteils

Gemäss Lehre bestimmt sich der anwendbare Zinssatz nach dem durchschnittlich üblichen Zinsniveau.

Mehr >>> RICHNER FELIX / FREI WALTER / KAUFMANN STEFAN / MEUTER HANS ULRICH, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Rz 49 zu § 220 StG ZH; RICHNER FELIX, ZStP 1993, 101, mit Hinweisen)

  • 4 ½ %
  • RB 1972 Nr. 48; RB 1966 Nr. 56; VGr ZH v. 16.09.1986 [vgl. auch StE 1987 B 24.1]
  • 5 %
  • RB 1987 Nr. 19

Zinsberechnungsformel 

(K x P x T) / (100 x 360) = Zinsvorteil 

Legende

  • K   Kapital
  • P   Prozentsatz
  • T   Tage

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