Beschwerdelegitimation des Nachbarn

Besteht in räumlicher Hinsicht eine besondere Beziehungsnähe, braucht das Anfechtungsinteresse des Baueinsprechers bzw. Baurekurrenten nicht mit seinem Interesse aus den von ihm als verletzt bezeichneten Normen übereinzustimmen. Der beschwerdeführende Nachbar ist also mit all seinen Rügen zu hören, wenn ihm durch die Beschwerdegutheissung ein praktischer Nutzen entsteht.

Mit diesem Entscheid (BGE 1C_236/2010) präzisiert das Bundesgericht seine frühere Rechtsprechung (vgl. BGE 133 II 249, Erw. 1.3.2), wonach „der Beschwerdeführer nur die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte jener Rechtssätze verlangen kann, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken“.

Quelle:  BGE 1C_236/2010

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