SIA-Norm 118 : Bauleiter-Vollmacht ?

Klägerin und Beklagte schlossen 2004 je einen Vertrag für die Ausführung von Erd- und Baumeisterarbeiten im Hinblick auf die Errichtung eines Einfamilienhauses. Mit der Begründung, die Schlussrechnung sei nicht bezahlt worden, verlangte die Unternehmerin von den Bauherren die Bezahlung von CHF 47‘737.50 nebst 5 % Zins seit 09.06.2005.

Die Unternehmerin berief sich auf Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118 und war der Auffassung, die Bauleitung habe die Schlussrechnung unterschrieben und verbindlich anerkannt.

Das Bundesgericht bestätigte in BGE 4A_538/2011 das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, wonach die geschäftsunerfahrenen Bauherren nicht damit rechnen mussten und durften, dass der bauleitende Architekt sie durch Anerkennung der Schlussrechnung zur Zahlung an die Unternehmerin verpflichten konnte. Die Geltung vorformulierter AGB werde durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Nach dem Vertrauensgrundsatz muss der Unternehmer bzw. Verfasser der AGB davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Unter diesen Umständen würde aber die Annahme einer Genehmigungsbefugnis durch die Bauleitung dem tatsächlichen Verständnis beider Parteien widersprechen. In diesem Sinne konnte der Bauleiter die Bauherren nicht gegenüber der Unternehmerin zu einer Zahlung verpflichten. Die Globalübernahme entfaltete in Bezug auf Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118 also keine Wirkungen.

Quelle

BGE 4A_538/2011 vom 09.03.2012 | bger.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Rechnungsstellung nach-SIA-Norm 118 | bauabrechnung.ch

Architektenvollmacht | de.wikipedia.org

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