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Quartierplanverfahren: Kein Anspruch auf die Stundung von Quartierplanverfahrenskosten

§§ 164, 174 + 177 PBG; § 15 Quartierplanverordnung

Sachverhalt

Anhand der Abrechnung der Verfahrenskosten bezüglich eines Quartierplans setzte der zuständige Gemeinderat die Beträge der kostenpflichtigen Grundeigentümer fest, welche innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses an die Gemeindekasse einzuzahlen waren.

Prozess-History

Hiergegen erhob elne Quartierplangenossin Rekurs und ersuchte, der Beschluss sei dahingehend zu ändern, als die Beiträge innert 30 Tagen nach rechtskräftigem grundbuchlichem Vollzug an die Gemeindekasse einzuzahlen seien.

Begründung

Kostenbeiträge für Verfahren und Vollzug des QP

Der streitbetroffene Beschluss der Vorinstanz betrifft

  • die Verfahrenskosten für die Aufstellung und
  • den Vollzug des Quartierplans im Sinne von § 177 PBG.

Gemäss dieser Bestimmung sind

  • die Kosten der Gemeinde
    • für die Aufstellung des Quartierplans
      • und
    • für den Vollzug des Quartierplans
  • von den beteiligten Grundeigentümern
    • samt Zins
  • in der Regel zu bezahlen
    • im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grundstücke.

Schuldner ist

  • der jeweilige Eigentümer des Grundstücks.

Nach § 15 Quartierplanverordnung umfassen die Verfahrenskosten insbesondere

  • die Kosten für den grundbuchlichen Vollzug des Quartierplans.

Stundung der Verfahrenskosten?

Die Rekurrentin monierte ferner, dass

  • sie die Verfahrenskosten erst bezahlen könne,
    • wenn sie ihr Grundstück verkauft habe,
      • was erst nach grundbuchlichem Verzug möglich sei.

Sofern und soweit die Rekurrentin damit

  • eine Stundung ihrer Schuld anbegehrt,
    • was grundsätzlich bereits vor Eintritt der Fälligkeit möglich wäre,

dringt sie nicht durch.

Differenzierung von Kostenbeiträgen und Verfahrenskosten

Die Stundung von KOSTENBEITRÄGEN im Quartierplanverfahren sieht das PBG nur vor bei:

  • Entschädigungen und Vergütungen (§ 164 PBG);
  • Kosten für die Erstellung der Erschliessungsanlagen (§ 174 PBG).

Auf die Belastung mit VERFAHRENSKOSTEN finden die

  • §§ 164 und 174 PBG jedoch keine Anwendung.

Ergebnis

Auf

  • freiwilliger Basis
    • ist die Stundung der VERFAHRENSKOSTEN durch die Gemeinde zwar
      • in beliebigem Umfang und
      • zu jeder Zeit möglich,
  • einen gesetzlichen Anspruch
    • darauf hat die Rekurrentin jedoch nicht (vgl. BEZ 1992 Nr. 17).

BRGE lll Nr. 0103/2025 vom 6. August 2025

Stundung

§ 164

Leistungen eines Privaten können während längstens zwei Jahren gestundet werden, wenn die sofortige Einforderung eine unzumutbare Härte darstellen würde.

C. Stundung

§ 174

1 In Härtefällen sind Kostenanteile nicht bauwilliger Grundeigentümer des Kleingrundbesitzes, welche für den Bau der im Quartierplan vorgesehenen Anlagen im Rahmen des Erschliessungsplans oder andernfalls für den zwangsweisen Einkauf geleistet werden müssen, von der Gemeinde während längstens 10 Jahren zu stunden. Sie sind zu verzinsen.

2 Diesen Eigentümern stehen an den Erschliessungsanlagen sowie an den gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen nur die Rechte derjenigen zu, die sich nicht an den Erstellungskosten beteiligt haben.

6. Die Verfahrenskosten

Verlegung und Schuldnerschaft

§ 177. 1 Die Kosten der Gemeinde für die Aufstellung und den Vollzug des Quartierplans sind von den beteiligten Grundeigentümern samt Zins in der Regel im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grundstücke zu bezahlen. Besondere Verhältnisse sind zu berücksichtigen.

2 Der Gemeindevorstand57 kann eine angemessene Bevorschussung oder angemessene Abschlagszahlungen verlangen.

3 Die Schlussabrechnung ist schriftlich mitzuteilen. 4 Schuldner ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks.

7. Verfahrenskosten (§ 177 PBG)

Verfahrenskosten

§ 15. Verfahrenskosten sind alle mit der Aufstellung und dem Vollzug des Quartierplans anfallenden Kosten, wie diejenigen für die administrative Begleitung, die Bearbeitung der Pläne mit Einschluss von Architektur- und Ingenieurarbeiten, die Festlegung des Geldausgleichs und des Verlegers der Erstellungskosten, die Vermessung und Vermarkung, den grundbuchlichen Vollzug sowie im Falle von Gebietssanierungen zusätzlich diejenigen für den Sozialbericht und die spätere Beurteilung einer Gesamterneuerung, den Schutz der Quartierversorgung und den Schutz der Mieter.

Weiterführende Informationen

Quelle

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte Redaktionsteam