Leiturteil zu Drittbetreuungskosten
Summary
Das Bundesgericht (BGer) anerkennt in einem
Leiturteil,
- dass die Kosten für ein Ferienlager für Kinder
- steuerlich abzugsfähige Drittbetreuungskosten darstellen können.
Voraussetzung ist,
- dass das in Anspruch genommene Angebot
- in erster Linie einem Bedürfnis
- der unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen
- zur Betreuung des Kindes entspricht.
- in erster Linie einem Bedürfnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Genfer Steuerverwaltung gegen das Urteil des Kantonsgerichts ab,
- welches den Steuerpflichtigen Recht gegeben hatte.
Sachverhalt
«Zwei verheiratete Steuerpflichtige aus Genf, die beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen, haben zwei schulpflichtige Kinder, die im Jahr 2022 sechs und vier Jahre alt waren.
Im Genfer Schulsystem haben Kinder in diesem Alter am Mittwoch schulfrei. 2022 hatte das Paar die Kinder für „Kreativkurse“ einer privaten Sprachschule jeweils am Mittwoch von 09:00 bis 13:00 Uhr angemeldet. Während der Schulferien schrieben sie ihre Kinder zudem für einwöchige Kurse („thematische Lager“) ein.
Die ältere Tochter nahm an fünf dieser Kurse teil und der jüngere Sohn an einem. In ihrer Steuererklärung für 2022 hatten die Steuerpflichtigen für die entsprechenden Auslagen einen Abzug als Drittbetreuungskosten geltend gemacht.»
Medienbericht des Bundesgerichts vom
Prozess-History
- Kantonale Steuerverwaltung Genf + Verwaltungsgericht des Kantons Genf
- Die kantonale Steuerverwaltung Genf und das erstinstanzliche Genfer Verwaltungsgericht
- verwehrten ihnen den Abzug,
- gewährten jedoch eine Pauschale von CHF 250
- für jedes von den Kindern besuchte „thematische Lager“.
- Dies entspricht offenbar der kantonalen Praxis,
- für Ferienlager den gleichen Abzug
- wie für den Besuch von Freizeitzentren in Quartiereinrichtungen des Kantons zuzulassen.
- verwehrten ihnen den Abzug,
- Die kantonale Steuerverwaltung Genf und das erstinstanzliche Genfer Verwaltungsgericht
- Kantonsgericht Genf
- Das Genfer Kantonsgericht gab dann den Steuerpflichtigen Recht.
- Bundesgericht
- Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Genfer Steuerverwaltung gegen dieses Urteil ab.
Erwägungen
Rechtliche Grundlage
Der auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzte Abzug ist zulässig für Kosten,
- welche für die Betreuung eines Kindes durch Dritte entstehen,
- sofern das Kind unter 14 Jahre alt ist und
- es im gleichen Haushalt wie die steuerpflichtige Person lebt,
- die für seinen Unterhalt aufkommt.
Erforderlichkeit eines direkten Kausalzusammenhang
Die Kosten müssen in einem „direkten Kausalzusammenhang“ mit der steuerpflichtigen Person stehen, d.h.
- der Erwerbstätigkeit,
- der Ausbildung oder
- der Erwerbsunfähigkeit.
Die Betreuung eines Kindes durch Dritte muss also
- in erster Linie einem Bedürfnis zu seiner Betreuung dienen.
Bei arbeitenden Eltern ist auch von einem Betreuungsbedürfnis während
- eines Teils der Schulferien auszugehen, beziehungsweise in Genf auch am Mittwoch.
Das Bundesgericht unterstrich, dass das Gesetz selber nicht festlege,
- welche Dritten für die Betreuung in Frage kämen.
Es beschränkt den Abzug nicht auf
- bestimmte Einrichtungen oder
- eine bestimmte Kategorie von Personen und
- es definiert auch nicht,
- was „ein Kind betreuen“ genau bedeutet.
Das Bundesgericht kommt in diesem Zusammenhang zum Schluss,
- dass Einrichtungen,
- welche sich der Tagesbetreuung von Kindern widmen
- wie Krippen und Tagesstätten
- vom Bundesrecht her verpflichtet sind,
- den Kindern altersgerechte Aktivitäten anzubieten;
- welche sich der Tagesbetreuung von Kindern widmen
daraus ergibt sich,
- dass die Betreuung von Kindern nicht nur eine passive Überwachung umfasst,
- sondern auch Aktivitäten einschliessen kann.
Die Steuerbehörde
- darf daher einen Abzug nicht mit der Begründung verwehren,
- dass die Betreuungseinrichtung dem Kind bestimmte Aktivitäten anbietet.
Dies würde zudem Eltern benachteiligen, die keinen Platz in einer Einrichtung für die Tagesbetreuung des Kindes (oder, im Kanton Genf, in einem Ferienlager) gefunden haben;
- es würde auch dem Zweck des Abzugs zuwiderlaufen,
- der darin besteht,
- die Vereinbarkeit von Beruf und
- Privatleben sowie
- die Erwerbstätigkeit von Frauen zu fördern.
- der darin besteht,
Die Gewährung des Abzugs setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige sein Kind in erster Linie deshalb in die Einrichtung gegeben hat, um einen Betreuungsbedarf zu decken;
- die Möglichkeit, dabei
- eine Freizeitaktivität auszuüben oder
- eine Fähigkeit zu erwerben,
- darf nur zweitrangig sein.
Im konkreten Fall haben die Steuerpflichtigen,
- welche beide erwerbstätig sind,
- diesen Nachweis erbracht.
BGer 9C_156/2025 vom 29.01.2026
5. Abschnitt: Allgemeine Abzüge
Art. 33 DBG Schuldzinsen und andere Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
- die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
- die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;
- die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
- die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
- Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge; der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Höhe der abzugsfähigen Beiträge fest;
- die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
- die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:
- 3700 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
- 1800 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
- die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26–33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
- die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
- die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 600 Franken an politische Parteien, die:
- im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,
- in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
- in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
- die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 13 000 Franken, sofern:
- ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
- das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
1bis Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich:
- um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben d und e;
- um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann.
2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8600 Franken und höchstens 14 100 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.
3 Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 800 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
4 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis–j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5400 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 800 Franken abgezogen.
Weiterführende Informationen
- Drittbetreuungskosten Allgemein
- Drittbetreuungskosten Kanton Zürich
- LAW.CH® zum Entscheid
- Weitere Bundesinformationen
Quelle
Redaktionsteam Bürgi Nägeli Rechtsanwälte