ZPO 243 Abs. 2 lit. c
Kündigt der Mieter den Mietvertrag und betrifft der daraus resultierende Streit nur die finanziellen Folgen der Kündigung,
- fällt diese Streitsache nicht unter den Kündigungsschutz des Mieters gemäss ZPO 243 Abs. 2 lit. c.
Das vereinfachte Verfahren – ohne Rücksicht auf den Streitwert – ist diesem Fall
- nicht anwendbar.
BGer 4A_189/2022 vom 22.05.2024 = BGE 150 III 257 ff.
4. Titel: Vereinfachtes Verfahren
Art. 243 ZPO Geltungsbereich
1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
2. Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:
a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995;
b. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
d. zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG;
e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993;
f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199498 über die Krankenversicherung.
3 Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
3 Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.
Weiterführende Informationen
- Miete und vereinfachtes Verfahren
- Mietrecht
- Zivilprozessrecht
Quelle
Bürgi Nägeli Redaktionsteam