Zivilprozessrecht / Mietrecht – Finanzielle Streitigkeiten aus der gekündigten Miete: Vereinfachtes Verfahren?

ZPO 243 Abs. 2 lit. c

Kündigt der Mieter den Mietvertrag und betrifft der daraus resultierende Streit nur die finanziellen Folgen der Kündigung,

  • fällt diese Streitsache nicht unter den Kündigungsschutz des Mieters gemäss ZPO 243 Abs. 2 lit. c.

Das vereinfachte Verfahren – ohne Rücksicht auf den Streitwert – ist diesem Fall

  • nicht anwendbar.

BGer 4A_189/2022 vom 22.05.2024   =   BGE 150 III 257 ff.

4. Titel: Vereinfachtes Verfahren

Art. 243 ZPO   Geltungsbereich

1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.

2. Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:

a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995;

    b.  wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;

    c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;

    d. zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG;

    e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993;

    f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199498 über die Krankenversicherung.

    3 Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.

    3 Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden.

    4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.

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    Quelle

    Bürgi Nägeli Redaktionsteam

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