Arbeitsrecht – Vollzeitstelle mit variablem Lohn beim gleichen Arbeitgeber: Neu strikte Anwendung des Ferienabgeltungsverbots

Das Bundesgericht (BGer) hat mit 4A_357/2022 seine Praxis zum Ferienabgeltungsverbot präzisiert.

Das zwingende Ferienabgeltungsverbot von OR 329d soll künftig auch bei folgenden Voraussetzungen strikte gehandhabt werden:

  • Vollzeitstelle
  • Gleicher Arbeitgeber
  • Variabler Charakter des Arbeitslohns

Das BGer geht davon aus, dass keine «unüberwindbaren Schwierigkeiten» aufgrund von monatlichen Schwankungen der Arbeitszeit für eine Auszahlung des Lohns während der Ferien bestünden:

  • Mit den heute zur Verfügung stehenden Softwareangeboten und Zeiterfassungssystemen sei eine dem Gesetz entsprechende Berechnung des Ferienlohns auch bei monatlichen Schwankungen des Lohns möglich.

Dem Arbeitnehmer solle so ermöglicht werden, sich zu erholen, ohne durch den Lohnausfall davon abgehalten zu werden:

  • Der Ferienlohn sei daher grundsätzlich dann auszubezahlen, wenn die Ferien effektiv bezogen würden.

Das BGer sieht noch eine Alternative:

  • Eine gesetzeskonforme Auszahlung des Ferienlohns könne auch in der Weise gewährleistet werden, dass der Ferienlohnanteil
    • zwar periodisch mit dem Grundlohn berechnet und ausgewiesen,
    • aber erst beim tatsächlichen Ferienbezug ausbezahlt werde.

BGer 4A_357/2022 vom 30.01.2023

d. Lohn Art. 329d OR

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
3 Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.

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Quelle

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte-Redaktionsteam

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