Bauhandwerkerpfandrecht – Ersatzsicherheit Bankgarantie: Gleichwertigkeit einer Bankgarantie aus Basel mit einem Bauhandwerkerpfandrecht in Zürich?

ZGB 839 Abs. 3

Der distanzmässige und prozessuale Nachteil einer im Rahmen der provisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geleisteten definitiven Bankgarantie mit Garanten-Gerichtsstand in Basel für ein Bauwerk in Zürich ist vernachlässigbar gering:

  • Der Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit macht die Bankgarantie nicht unzureichend im Sinne von ZGB 839 Abs. 3.

Für das Handelsgericht des Kantons Zürich waren keine Nachteile ersichtlich, welche die qualitative Gleichwertigkeit der konkreten Bankgarantie gegenüber einem Bauhandwerkerpfandrecht in Frage stellen würden.

Handelsgerichts des Kantons Zürich
12.08.2021
HE210081-O

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