OR 156
Vertragsparteien, die
- ein Immobilien-Kaufrecht von der Erteilung der Baubewilligung abhängig machen;
- für den Fall, dass die Baubewilligung vorübergehend ohne arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten einer Vertragspartei nicht erzielt werden kann,
- vereinbaren, den Kaufrechtsvertrag angemessen zu verlängern,
sind sich der zeitlichen Ungewissheit,
- wann die Baubewilligung erteilt wird,
bewusst.
Der Kaufrechtsvertrag ist deshalb bis zum Entscheid über die Baubewilligung zu verlängern.
Wer den Kaufrechtsvertrag vor der behördlichen Entscheidung mit der Begründung kündigt, die vereinbarte Bedingung sei nicht eingetreten, verhindert so den Bedingungs-Einritt und handelt damit gegen Treu und Glauben.
Quelle
BGer 4A_388/2019 vom 18.09.2020