Ehescheidung – Nachehelicher Unterhalt: Abkehr von der „45er-Regel“

ZGB 125

Es gilt heute nicht mehr als zeitgemäss, die Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an ein bestimmtes Lebensalter zu knüpfen.

Entscheidender ist die effektive Möglichkeit zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Mit zu berücksichtigen sind dabei Kriterien wie

  • Alter
  • Gesundheit
  • sprachliche Kenntnisse
  • bisherige Tätigkeiten
  • bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen
  • persönliche Anpassungsfähigkeit
  • geographische Flexibilität
  • Arbeitsmarktlage
  • usw.

Das Lebensalter ist oft ein entscheidender Faktor für die Erwerbsmöglichkeit.

Dem Alter kommt infolge Aufgabe der sog. «45er-Regel» in der Rechtsprechung aber nicht mehr die von allen übrigen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung im Sinne einer Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit zu.

Quelle

BGer 5A_104/2018 vom 02.02.2021

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