Mietrecht – Verlagerung der Unterhaltsverpflichtung auf den Mieter und Beweislast

OR 256, OR 259a und OR 259d

In Art. 256 Abs. 2 OR (siehe unten) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Vermieterin abweichen darf, von der gesetzlichen Pflicht

  • zur mängelfreien Bereitstellung der Sache und
  • zum Unterhalt der Mietsache.

Die Vermieterin hat darzutun:

  • die rechtshindernden Tatsachen, welche zeigen, dass die getroffene vertragliche Ordnung mit der gesetzlichen Regelung mindestens gleichwertig ist.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Entscheid vom 03.04.2020

PD190010

Art. 256 OR

1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu über­geben und in demselben zu erhalten. 2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nich­tig, wenn sie enthalten sind in: vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.

Art. 259a OR

1 Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantwor­ten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er verlangen, dass der Vermieter: den Mangel beseitigt;den Mietzins verhältnismässig herabsetzt;Schadenersatz leistet;den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.

2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.

2. Beseitigung des Mangels

a. Grundsatz

Art. 259b

Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter: fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbe­weglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Taug­lichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Ge­brauch vermindert;auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt.  

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