Bauhandwerkerpfandrecht – Baupfandverteilung bei Bauarbeiten an mehreren Stockwerkeinheiten

ZGB 798 Abs. 2 und ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3

Bei der Pfandrechtsverteilung des Bauhandwerkerpfandrechts aus Bauarbeiten an mehreren Stockwerkeinheiten ist folgender Grundsatz zu beachten:

  • detaillierte Unterscheidung der gelieferten Leistungen (und der in Rechnung gestellten Kosten) für jedes einzelne Grundstück (Stockwerkeinheit).

Quelle

BGer 5A_919/2018 vom 06.11.2019   =   BGE 146 III 7

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