SchKG / Konkurs – Kollokationsklage: Schutzwürdiges Interesse trotz Nulldividende

SchKG 250 + ZPO 59 Abs. 2 lit. a

Ein schutzwürdiges Interesse an einer Kollokationsklage kann auch dann gegeben sein, wenn mutmasslicher Weise für den Konkursgläubiger keine Konkursdividende anfällt und der klagende Gläubiger die Wegweisung eines anderen Gläubigers verlangt (sog. „Drittkollokationsklage“; SchKG 250 Abs. 2), um ihm die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger aufgrund einer Abtretung nach SchKG 260 aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorzugehen.

Quelle

BGer 5A_535/2018 vom 15.01.2020   =   BGE 146 III 113 ff.

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