Werkeigentümerhaftung – Mangelhaftes Gerüst: Haftung Gerüstbauer

OR 58

Grundsatz

Ein Gerüstbauer haftet Dritten gegenüber für Schäden (hier: der verunglückten Malerin) aufgrund von Werkmängeln des an einen am Bau Beteiligten vermieteten Gerüsts (= Werkeigentümerhaftung nach OR 58).

Vermieterpflichten

Die Werkeigentümerhaftung gilt auch dann, wenn die Obhut über das Gerüst auf den Besteller übergegangen ist und mit dem Gerüstmietvertrag weder Kontroll- noch Instandhaltungspflichten des Gerüstbauers vereinbart wurden.

Haftungsreduktion

Weil die verunglückte Malerin die gesetzlich vorgeschriebene Sichtkontrolle (BauAV 49 Abs. 1) unterliess, musste sie sich eine Haftungsreduktion von 15 % entgegenhalten lassen

Quelle

BGer 4A_189/2018 vom 06.08.2018

Art. 58 OR   E. Haftung des Werkeigentümers / I. Ersatzpflicht

E. Haftung des Werkeigentümers

I. Ersatzpflicht

1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.

2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.

Weiterführende Informationen / Linktipps

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