OR 58
Grundsatz
Ein Gerüstbauer haftet Dritten gegenüber für Schäden (hier: der verunglückten Malerin) aufgrund von Werkmängeln des an einen am Bau Beteiligten vermieteten Gerüsts (= Werkeigentümerhaftung nach OR 58).
Vermieterpflichten
Die Werkeigentümerhaftung gilt auch dann, wenn die Obhut über das Gerüst auf den Besteller übergegangen ist und mit dem Gerüstmietvertrag weder Kontroll- noch Instandhaltungspflichten des Gerüstbauers vereinbart wurden.
Haftungsreduktion
Weil die verunglückte Malerin die gesetzlich vorgeschriebene Sichtkontrolle (BauAV 49 Abs. 1) unterliess, musste sie sich eine Haftungsreduktion von 15 % entgegenhalten lassen
Quelle
BGer 4A_189/2018 vom 06.08.2018
Art. 58 OR E. Haftung des Werkeigentümers / I. Ersatzpflicht
E. Haftung des Werkeigentümers
I. Ersatzpflicht
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 4A_189/2018 vom 06.08.2018 | bger.ch
- Werkeigentümerhaftung (OR58) | unerlaubte-handlung.ch
- Nebenunternehmer (Art. 30 SIA-Norm 118) | werk-vertrag.ch