OR 685a + OR 685b
Einleitung
Im vorliegenden Entscheid 4A_623/2018 hatte das Bundesgericht verschiedene Aspekte in die Entscheidfindung miteinzubeziehen, nämlich:
- Vinkulierung von nicht kotierten Namenaktien
- Aktivlegitimation
- escape clause
- Erstreckung einer vertraglichen Verpflichtung
- Umgekehrter Durchgriff
Sachverhalt
Dem Bundesgerichtsurteil lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
- Parteien des vorliegenden Verfahrens und ihre Handlungsgrundlage
- Die C AG als Hauptaktionärin der A AG (Beklagte und Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) verkaufte ihre Aktien
- B (Klägerin und Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren) machte daraufhin das ihr zustehende Vorkaufsrecht geltend
- Prozessrunde 1
- Bezirksgericht Plessur
- Klage von B gegen die C AG, 963 einzeln bezeichnete Namenaktien blanko indossiert und Zug um Zug gegen Barzahlung oder Vorlage eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer Schweizer Bank in der Höhe von rund CHF7 Mio. auf B zu übertragen
- Gutheissung der Klage und Verpflichtung der C AG, die erwähnten Aktien zu übertragen
- Kantonsgericht Graubünden
- Abweisung der Berufung der C AG
- Deponierung der blanko indossierten Namenaktien beim Verwaltungsrat der Beklagten (der A AG) durch die C AG, mit Antrag auf Übertragung der Aktien an B
- Bezirksgericht Plessur
- Abklärungs- und Verhandlungsrunde
- Verwaltungsratsausschuss der A AG
- Der Verwaltungsratsausschuss der A AG besprach sich anschliessend mit ihrem Geschäftsführer und später auch mit der Klägerin, um sie und ihre Zukunftsabsichten für das Unternehmen zu erfahren
- Der Geschäftsführer erklärte in diesen Gesprächen u.a., er würde die A AG verlassen, wenn ein Dritter wie B die Aktienmehrheit übernehmen würde
- Verwaltungsrat der A AG
- Nach Abschluss dieser Gespräche erklärte der Verwaltungsrat der A AG gegenüber B, er verweigere die Zustimmung zu einer Übertragung der Aktien an die Klägerin und werde diese nicht ins Aktienbuch eintragen
- Sodann übe sie, die A AG, das statutarische Ankaufsrecht aus und werde die Aktien auf Rechnung Dritter, des Geschäftsführers, erwerben, sofern dieser dem Verwaltungsrat ein Kaufangebot in annehmbarer Höhe mache, welches dann der C AG unterbreitet würde
- Der Geschäftsführer unterbreitete in der Folge zuhanden der Beklagten ein Angebot für die Aktien im Betrag von ca. CHF 2 Mio.
- Verwaltungsratsausschuss der A AG
- Prozessrunde 2
- Bezirksgericht Plessur (ehemals Bezirksgericht Plessur)
- B erhob wiederum Klage am Bezirksgericht Plessur:
- nun gegen die A AG
- Anträge (sinngemäss)
- Es sei die A AG zu verpflichten, die Zustimmung zur Übertragung von 963 (einzeln bezeichneten) Namenaktien von der C AG auf sie zu erteilen und sie als Aktionärin ins Aktienbuch einzutragen
- Es sei die Beklagte zu verpflichten, die bei ihr hinterlegten 963 Aktien an die Klägerin herauszugeben
- Das Regionalgericht Plessur hiess die Klage von B gut
- B erhob wiederum Klage am Bezirksgericht Plessur:
- Kantonsgericht Graubünden
- Das Kantonsgericht Graubünden schützte die Klage von B
- Bundesgericht
- Die A AG erhob gegen das Kantonsgerichts-Urteil Beschwerde beim Bundesgericht.
- Bezirksgericht Plessur (ehemals Bezirksgericht Plessur)
Erwägungen
In den Kernpunkten erwog das Bundesgericht:
- Aktivlegitimation
- Zur Klage gegen die A AG auf Zustimmung zur Übertragung und Eintragung ins Aktienbuch ist auch der durch die A. AG abgelehnte Erwerber der Aktien aktivlegitimiert (vgl. Erw. 2)
- Gleichbehandlung und Rechtsmissbrauchsverbot
- Wird die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert angeboten (escape clause), muss der Entscheid dennoch das Gleichbehandlungsgebot achten und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein
- Verneinung des Rechtsmissbrauchs in casu (vgl. Erw. 3.2)
- Umgekehrter Durchgriff
- Voraussetzungen eines umgekehrten Durchgriffs
- Verneinung der Voraussetzungen im konkreten Fall (vgl. Erw. 4).
Ergebnis
Das Bundesgericht gelangte zum Ergebnis, dass die dem (Mehrheits-)Aktionär obliegende Vertragspflicht, der Vorkaufsberechtigten die Aktionärsstellung zu verschaffen, sich nicht auf die betroffene Gesellschaft erstrecke.
Quelle
BGer 4A_623/2018 vom 31.07.2019 = BGE 145 III 351 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 4A_623/2018 vom 31.07.2019 | bger.ch
- Aktienarten | aktiengesellschaft.ch
- Vorkaufsrecht bei Aktien | vorkaufsrecht.ch