Immobiliarsachenrecht – Stockwerkeigentum: Strittiger StWEG-Mitgliedschaftserwerb bei StWE-Begründung vor Gebäudeerstellung

ZGB 75, ZGB 712a, ZGB 712g und ZGB 712m

Gegenstand

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschafts-Versammlung gemäss den entsprechenden Vorschriften des Vereinsrechts angefochten werden können.

Der Beschluss aus dem Jahr 2004 (Einführung der Beschlussfassung nach Anteilen und nicht nach Köpfen) war laut Bundesgericht trotz Verletzung des zwingenden Quorums nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, und zwar aufgrund der konkreten Umstände:

  • Anwesenheit aller Stockwerkeigentümer
  • Keine nachherige Einsprache
  • Langer Zeitraum zwischen Beschluss (2004) und „Anfechtung“ (2013; Geltendmachung der von Amtes wegen zu berücksichtigenden „Nichtigkeit“)
  • Rechtssicherheit
  • Einsehbarkeit der neuen Regelung der Beschlussfassung im Grundbuch.

Zur Zielerreichung der „Beschlussanfechtung“ machten die Beschwerdegegner auch geltend, dass vor Erstellung der Baute eine Mitgliedschaft an der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht erworben werden könne.

Der Erwerb der Mitgliedschaft bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft und die Mitwirkung bei der Beschlussfassung ergaben sich laut Bundesgericht aber mit dem Kauf der Anteile (Sonderrechte), auch wenn die Stockwerkeinheiten noch nicht gebaut waren.

Aufgrund der von der Vorinstanz nicht geprüften Beachtung des Beschlussquorums sog. „doppelten Mehrs“ war der Entscheid zur Neubeurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Entscheid

  • Teilweise Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen
  • Teilweise Änderung des Entscheids der Vorinstanz hinsichtlich der Nichtigkeit des Beschlusses und im Übrigen Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen
  • Auferlegung der Gerichtskosten an die solidarisch haftenden Beschwerdegegner
  • Parteientschädigung, zL der Beschwerdegegner, zG der Beschwerdeführer

Quelle

BGE 5A_79/2017 vom 17.11.2017

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