Einleitung
Der Gesetzgeber befasste sich oder befasst sich neu mit den Rechtsinstituten des Vereins, der Stiftung und des Trusts.
Vereine und Stiftungen
Der am 15.06.2018 vom Nationalrat verabschiedete Entwurf der Aktienrechtsrevision (16.077) zeitigt auch Auswirkungen auf Vereine und Stiftungen. In Analogie zu den aktienrechtlichen Bestimmungen in OR 725 f. ist folgendes geplant:
- Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
- Pflicht zur Ergreifung von Massnahmen (Art. 69d bzw. 84a E-ZGB)
- Eintragungspflichtige Vereine
- Alle Stiftungen
- Pflicht zur Ergreifung von Massnahmen (Art. 69d bzw. 84a E-ZGB)
- Auskunftspflicht
- Jährliche Auskunftspflicht des obersten Stiftungsorgans gegenüber den Aufsichtsbehörden hinsichtlich sämtlicher Vergütungen an den Stiftungsrat oder eine allfällige Geschäftsleitung (Art. 84b E-ZGB)
Trusts
Der Gesetzgeber behandelte jüngst mehrfach das Rechtsinstitut des Trusts, einem rechtlichen Gebilde ursprünglichen des angelsächsischen Rechts:
- Parlamentarische Initiative (16.488) vom 13.12.2016 zur Schaffung eines Schweizer Trusts
- NR Fabio Regazzi (TI/CVP)
- Stand
- Parlamentarische Initiative durch Annahme der RK-SR zustandegekommen
- Bei Rechtskommission des Nationalrats (RK-NR) hängig
- Weitere Informationen
- Motion (18.3383) unter Zustimmung zur parlamentarischen Initiative Regazzi vom 26.04.2018 mit gleichem Ziel
- Rechtskommission des SR (RK-SR)
- Stand
- Siehe oben, Parlamentarische Initiative 16.488
- Weitere Informationen
- Motion (17.4306) vom 15.12.2017 betreffend Paradise Papers usw. resp. Meldepflicht für das Aufsetzen von Offshore-Strukturen (Meldepflicht von Beratern wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Banken etc.)
- NR Margret Kiener Nellen (BE/SP)
- Stand
- Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion, da die Schweiz sämtliche internationalen Minimalstandards bezüglich Steuertransparenz erfülle
- Die Motion muss noch von National- und Ständerat behandelt werden
- Weitere Informationen
In den Medien wurden etliche Stimmen laut, dass die derzeitige Trust-Situation besser belassen werden solle, da das angelsächsische Institutskonzept mit dem Dreiparteienverhältnis (settlor (Errichter), trustee (Verwalter) und beneficiaries (Begünstigte), ev. zusätzlich ein protector (Aufseher)) nicht richtig in das Schweizerische Rechtssystem passe.
Es wird sich weisen, in welche Richtung der Schweizerische Gesetzgeber mit diesem Institut zielt (Belassen des IST-Zustandes oder eigene Schweizerische Trust-Rechtsform).
Quelle
Bürgi Nägeli-Redaktionsteam
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Verein | verein.ch
- Stiftungsrecht | stiftungsrecht.ch
- Trustrecht | trust-recht.ch