5-jährige Verjährungsfrist
Fordert der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer Beiträge der beruflichen Vorsorge (BVG), die nicht vom Lohn abgezogen worden sind, nach, gilt die 5-jährige Verjährungsfrist nach BVG 41 Abs. 2.
Quelle
BGE 142 V 118 ff.
BVG-Arbeitnehmerbeiträge nach BVG 66 Abs. 3
Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Verjährungsfrist nach BVG 41 Abs. 2 Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts2 sind anwendbar. |
Weiterführende Informationen / Linktipps zur Verjährungsfrist
- Ausserordentliche Verjährungsfristen: 5 Jahre-Verjährungsfristen | verjaehrung.ch