Erbengemeinschaft: Auch Forderungen des Nachlasses gegen einen Erben verjähren

ZGB 602 Abs. 1 und 2 / OR 127 ff.

Die von einem Erben an die Erbengemeinschaft geschuldete Entschädigung für den exklusiven Gebrauch (und/oder Nutzung) einer Erbschaftssache verjährt auch während des Gesamthandverhältnisses.

Quelle

BGE 141 III 522 ff. (BGE 5A_629/2014 vom 29.09.2015)

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