Konkurs: Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung und Wirkungen

SchKG 204 Abs. 1

Der Gemeinschuldner hat nach Konkurseröffnung (19.08.2013) und vor Konkurseröffnungspublikation (23.08.2013) bzw. vor Inventierung und Schätzung durch die Konkursverwaltung (29.08.2013) seinen Lieferwagen mit Transportanhänger einem Dritten verkauft (22.08.2013).

Am 29.10.2013 erliess das Konkursamt Basel-Stadt als Konkursverwaltung gegenüber dem Käufer und neuen Besitzer eine „Verfügung“ unter Strafandrohung im Ungehorsamsfalle nach StGB 292, wonach er binnen 5 Tagen den Lieferwagen samt Sachtransportanhänger der Gantbeamtung abzuliefern habe.

Die Beschwerden des Käufers und Verfügungsadressaten an die untere Aufsichtsbehörde und ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen wurden je abgewiesen. Der Käufer und Verfügungsbeschwerte zog in der Folge das Beschwerdeverfahren ans Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, gut und begründete dies wie folgt:

Die Fahrzeuge gingen auf den Beschwerdeführer, welcher geltend macht, er sein in seinem Erwerb gestützt auf ZGB 714 Abs. 2 i.V.m. ZGB 933 geschützt, über.

Die Konkursverwaltung konnte vollzogene Leistungen vom Vertragspartner des Konkursiten zwar zurückverlangen. – Mangels Besitzes durfte sie den Vertragspartner aber nicht mittels amtlicher Verfügung (unter Strafandrohung) zur Herausgabe der Fahrzeuge auffordern, sondern hätte hiezu den ordentlichen Prozessweg beschreiten müssen. Die „Verfügung“ des Konkursamtes Basel-Stadt konnte nur als Bekanntgabe eines „Parteistandpunktes“ aufrechterhalten werden, musste aber – weil ausserhalb der Amtsbefugnisse getroffen – als nichtig beurteilt werden. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Massnahme keine Wirkung einer behördlichen Verfügung nach SchKG 17 zukam und hob daher den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt auf.

Damit hat das Bundesgericht das Prinzip, wonach ein Konkursamt nur verfügen kann, wenn es den Gewahrsam an der (strittigen) Sache hat, uneingeschränkt bestätigt; sofern und soweit die Beschlagsrechte an der Sache fehlen, ist die Konkursverwaltung auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen und es ist die Meinungsverschiedenheit ausschliesslich vom Sachrichter (und nicht von den SchKG-Aufsichtsbehörden) zu entscheiden.

Quelle

BGE 5A_388/2014 vom 18.11.2014 (= BGE 140 III 651 ff.)

Weiterführende Informationen / Linktipps

Konkursinventar | konkursinventar.ch

SchKG Beschwerde | schkg-beschwerde.ch

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