Siegelung und Antragsrecht

StPO 248 Abs. 1

Das Recht, die Siegelung beschlagnahmter Unterlagen zu beantragen, steht nicht nur dem Gewahrsams-Inhaber, sondern auch dem Geheimnisschutz-Berechtigten zu.

Quelle

BGE 1B_231/2013 vom 25.11.2013

Weiterführende Informationen / Linktipps

Strafprozess | straf-prozess.ch

 

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