SchKG 250 – Melden verschiedene Gläubiger die nämliche Forderung zur Kollokation an, muss die Verwaltung diese nur zugunsten eines Gläubigers zulassen und die Forderungseingaben der übrigen Forderungsanmeldenden abweisen, so das Bundesgericht in BGE 5A_185/2011 vom 05.09.2011.
Das Bundesgericht bestätigte damit seine Praxis, welche es mit einem Entscheid aus dem Jahre 1911 begründete (BGE 37 I 130).
Quelle
BGE 5A_185/2011 vom 05.09.2011 = BlSchK 77 (2013) Nr. 28, S. 140 f.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Streit über die Gläubigerqualität bei Forderungen, die nach rechtskräftiger Feststellung des Kollokationsplanes zediert worden sind | servat.unib
- Konkursforderungen allgemein | kollokationsplan.ch
- Gläubiger | kollokationsplan.ch