Klagebewilligung: Keine Anfechtung durch Berufung oder Beschwerde

Zivilprozessrecht: ZPO 3, ZPO 59 / 60 und ZPO 209 Abs. 1

Die Gerichte haben von Amtes wegen eine durch die Schlichtungsbehörde erteilte (gültige) Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Sache der Kantone ist, im Rahmen ihrer Justizorganisation die zuständige Schlichtungsbehörde zu bestimmen (vgl. ZPO 3). Die Klagebewilligung kann daher weder mit einer Berufung noch durch Beschwerde angefochten werden (vgl. ZPO 209).

Für die weiteren Erwägungen des Bundesgerichts sei auf das Urteil verwiesen

Quelle

BGE 139 III 273 ff. = BGE 4A_28/2012 vom 03.07.2013

Weiterführende Informationen / Linktipps

Schlichtungsverfahren | zivilprozess.ch

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