Erleichterte Unternehmenssanierung

ab Inkrafttreten SchKG-Revision 2014 

Der Bundesrat beschloss am 06.11.2013 kurzfristig, die die Unternehmenssanierung erleichternde SchKG-Teilrevision per 01.01.2014 in Kraft zu setzen. Ermöglicht wurde dies, weil die Referendumsfrist am 10.10.2013 unbenutzt abgelaufen war und keine organisatorischen Massnahmen erforderlich sind.

Die „SchKG-Revision 2014“ enthält folgende punktuelle Optimierungen zur Beseitigung bisheriger Schwachstellen:

  • Nachlassstundung auch als Stundungsinstrument
    • Die Nachlassstundung endet nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs, sondern steht auch für reine Stundungszwecke zur Verfügung.
  • Keine Sicherstellung der Drittklassforderungen mehr im Nachlassverfahren
    • Für eine Genehmigung des Nachlassvertrages ist die Befriedigung der Drittklassforderungen nicht mehr sicherzustellen.
  • Sanierungsbeitrag der Anteilseigner beim ordentlichen Nachlassvertrag
    • Beim ordentlichen Nachlassvertrag müssen die Anteilseigner inskünftig – zur Gleichbehandlung mit den Gläubigern – einen angemessenen eigenen Sanierungsbeitrag leisten.
  • Dauerschuldverhältnisse
    • Bei Dauerschuldverhältnissen (wie Miet- oder Leasingverträge) in der Insolvenz wird künftig differenziert in:
      • Liquidationsfall (Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)
        • Vermutung, dass das Dauerschuldverhältnis ordentlich aufgelöst wird, sofern die Konkursverwaltung den Vertrag nicht weiterführen will und nicht in diesen eintritt
      • Nachlassstundung zum Zwecke der Sanierung und der Unternehmensweiterführung
        • Ausserordentliche Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses durch den Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters, wobei die Gegenpartei aber voll zu entschädigen ist.
  • Bessere Gläubigermitwirkungsrechte während Nachlassstundung
    • Zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Gläubiger während der Nachlassstundung vor vorschnellen Liquidationshandlungen kann das Nachlassgericht zur Beaufsichtigung des Sachwalters einen repräsentativen Gläubigerausschuss einsetzen.
  • Betriebsübernahme aus der Insolvenz
    • Grundsatz: Keine Übernahme von Arbeitsverträgen
      • Wird während der Insolvenz ein Betrieb übernommen, besteht keine Pflicht mehr, alle bisherigen Arbeitsverträge zu übernehmen.
    • Verhandlungssache
      • Die Beteiligten im konkreten Einzelfall haben auszuhandeln, ob und inwieweit mit dem Betrieb auch die Arbeitsverträge übernommen werden.
    • Sozialplanpflicht
      • Als Ausgleich für die Abschaffung der Arbeitsvertrags-Übernahmepflicht ist eine allgemeine Sozialplanpflicht bei Entlassungen geschaffen worden
      • Voraussetzungen der Sozialplanpflicht
        • kein Abschluss eines Nachlassvertrages
        • Betriebsgrösse + Entlassungsumfang (Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeitenden, die mehr als 30 Mitarbeiter entlassen wollen).
  • Wiederaufhebung des Konkursklassenprivilegs für MWST-Forderungen
    • Das 2010 mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) eingeführte Konkursklassenprivileg für Mehrwertsteuerforderungen (2. Klasse) wird wieder aufgehoben, erschwerte oder verunmöglichte es doch Unternehmenssanierungen.
  • Erleichterung der paulianischen Anfechtung
    • Die paulianische Anfechtung eines Rechtsgeschäfts, mit welchem eine Vermögensverschiebung zugunsten einer nahestehenden Person (zB Konzerngesellschaft) erfolgt ist, wird erleichtert. 

Quelle

Medienmitteilung des EJPD vom 06.11.2013:

Revidiertes Sanierungsrecht tritt am 1. Januar 2014 in Kraft | news.admin.ch

 SchKG-Revision 2014 (Änderung vom 21.06.2013):

Die neuen oder geänderten Gesetzesartikel 

  • SchKG 4a (S. 4747) bis S. 4758 vor Ziff. II
  • und S. 4759 bis S. 4761 

Quelle: Bundesblatt BBl 2013 4747 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Zwangsvollstreckungsrechtliche Sanierung | unternehmenssanierung.ch 

Sozialplan | sozial-plan.ch

Kollokationsplan: Rang | kollokationsplan.ch

Paulianische Anfechtung | paulianische-anfechtung.ch

Betriebsübernahme | betriebsuebernahme.ch

Nachlassverfahren | nachlassverfahren.ch

Gläubigerausschuss | glaeubigerausschuss.ch 

 

 

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