ab Inkrafttreten SchKG-Revision 2014
Der Bundesrat beschloss am 06.11.2013 kurzfristig, die die Unternehmenssanierung erleichternde SchKG-Teilrevision per 01.01.2014 in Kraft zu setzen. Ermöglicht wurde dies, weil die Referendumsfrist am 10.10.2013 unbenutzt abgelaufen war und keine organisatorischen Massnahmen erforderlich sind.
Die „SchKG-Revision 2014“ enthält folgende punktuelle Optimierungen zur Beseitigung bisheriger Schwachstellen:
- Nachlassstundung auch als Stundungsinstrument
- Die Nachlassstundung endet nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs, sondern steht auch für reine Stundungszwecke zur Verfügung.
- Keine Sicherstellung der Drittklassforderungen mehr im Nachlassverfahren
- Für eine Genehmigung des Nachlassvertrages ist die Befriedigung der Drittklassforderungen nicht mehr sicherzustellen.
- Sanierungsbeitrag der Anteilseigner beim ordentlichen Nachlassvertrag
- Beim ordentlichen Nachlassvertrag müssen die Anteilseigner inskünftig – zur Gleichbehandlung mit den Gläubigern – einen angemessenen eigenen Sanierungsbeitrag leisten.
- Dauerschuldverhältnisse
- Bei Dauerschuldverhältnissen (wie Miet- oder Leasingverträge) in der Insolvenz wird künftig differenziert in:
- Liquidationsfall (Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)
- Vermutung, dass das Dauerschuldverhältnis ordentlich aufgelöst wird, sofern die Konkursverwaltung den Vertrag nicht weiterführen will und nicht in diesen eintritt
- Nachlassstundung zum Zwecke der Sanierung und der Unternehmensweiterführung
- Ausserordentliche Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses durch den Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters, wobei die Gegenpartei aber voll zu entschädigen ist.
- Liquidationsfall (Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)
- Bei Dauerschuldverhältnissen (wie Miet- oder Leasingverträge) in der Insolvenz wird künftig differenziert in:
- Bessere Gläubigermitwirkungsrechte während Nachlassstundung
- Zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Gläubiger während der Nachlassstundung vor vorschnellen Liquidationshandlungen kann das Nachlassgericht zur Beaufsichtigung des Sachwalters einen repräsentativen Gläubigerausschuss einsetzen.
- Betriebsübernahme aus der Insolvenz
- Grundsatz: Keine Übernahme von Arbeitsverträgen
- Wird während der Insolvenz ein Betrieb übernommen, besteht keine Pflicht mehr, alle bisherigen Arbeitsverträge zu übernehmen.
- Verhandlungssache
- Die Beteiligten im konkreten Einzelfall haben auszuhandeln, ob und inwieweit mit dem Betrieb auch die Arbeitsverträge übernommen werden.
- Sozialplanpflicht
- Als Ausgleich für die Abschaffung der Arbeitsvertrags-Übernahmepflicht ist eine allgemeine Sozialplanpflicht bei Entlassungen geschaffen worden
- Voraussetzungen der Sozialplanpflicht
- kein Abschluss eines Nachlassvertrages
- Betriebsgrösse + Entlassungsumfang (Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeitenden, die mehr als 30 Mitarbeiter entlassen wollen).
- Grundsatz: Keine Übernahme von Arbeitsverträgen
- Wiederaufhebung des Konkursklassenprivilegs für MWST-Forderungen
- Das 2010 mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) eingeführte Konkursklassenprivileg für Mehrwertsteuerforderungen (2. Klasse) wird wieder aufgehoben, erschwerte oder verunmöglichte es doch Unternehmenssanierungen.
- Erleichterung der paulianischen Anfechtung
- Die paulianische Anfechtung eines Rechtsgeschäfts, mit welchem eine Vermögensverschiebung zugunsten einer nahestehenden Person (zB Konzerngesellschaft) erfolgt ist, wird erleichtert.
Quelle
Medienmitteilung des EJPD vom 06.11.2013:
Revidiertes Sanierungsrecht tritt am 1. Januar 2014 in Kraft | news.admin.ch
SchKG-Revision 2014 (Änderung vom 21.06.2013): Die neuen oder geänderten Gesetzesartikel
Quelle: Bundesblatt BBl 2013 4747 ff. |
Weiterführende Informationen / Linktipps
Zwangsvollstreckungsrechtliche Sanierung | unternehmenssanierung.ch
Sozialplan | sozial-plan.ch
Kollokationsplan: Rang | kollokationsplan.ch
Paulianische Anfechtung | paulianische-anfechtung.ch
Betriebsübernahme | betriebsuebernahme.ch
Nachlassverfahren | nachlassverfahren.ch
Gläubigerausschuss | glaeubigerausschuss.ch