ZPO 206 Abs. 1 i.V.m. ZPO 148
Das Bundesgericht hat in BGE 4C_1/2013 vom 25.06.2013 folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Der Kläger blieb der Schlichtungsverhandlung fern.
In der Lehre ist umstritten, ob die Wiederherstellung gemäss ZPO 148 auch auf das Schlichtungsverfahren Anwendung findet.
Nach ZPO 206 Abs. 1 gilt das Schlichtungsbegehren als zurückgezogen, wenn der Kläger der Schlichtungsverhandlung fernbleibt.
Im Rahmen eines Obiter dictum hielt das Bundesgericht fest, dass eine Wiederholung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung dann möglich sei, wenn der Kläger glaubhaft mache, ihn treffe kein oder nur ein leichtes Verschulden.
Für die Erwägungen des Bundesgerichtes vgl.
Art. 148 ZPO Wiederherstellung
1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2 Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3 Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
Art. 206 ZPO Säumnis
1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2 Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212).
3 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
Weiterführende Informationen / Linktipps
BGE 4C_1/2013 vom 25.06.2013 | polyreg.ch
Zivilprozess: Schlichtungsverfahren | zivilprozess.ch
Schlichtungsverfahren | schlichtungsverfahren.ch