Blosse Gerichtsmitglieder-Kollegialität gebietet keine Ausstandspflicht
Das Bundesgericht hat in BGE 139 I 121 ff. (BGE 8C_602/2012) vom 12.04.2013 folgendes erwogen:
- Die Funktion eines Parteivertreters als Ersatzrichter in einem Drittverfahren beim nämlichen Gericht stellt die Unbefangenheit des Gerichtskörpers nicht generell in Frage.
- Bei fehlendem Verbot für das Auftreten von Ersatzrichtern als Parteivertreter müssen über die äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Art hinaus Umstände vorliegen:
- Anschein der Befangenheit
- Gefahr der Voreingenommenheit der einzelnen Gerichtsmitglieder.
Die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet keine Ausstandspflicht.
Für die Erwägungen des Bundesgerichtes vgl.
Quelle
BGE 139 I 121 ff. = BGE 8C_602/2012 vom 12.04.2013
Weiterführende Informationen / Linktipps
Sachverständigengutachten: Verfahren – Ausstand und Ablehnung | sachverstaendigengutachten.ch