Das Bundesgericht hat in BGE 4A_45/2013) vom 06.06.2013 folgenden Fall zu beurteilen:
Der Beschwerdeführer vertrat vor Bundesgericht die Ansicht, die Vorinstanz hätte zu Unrecht nur den Streitwert für eine Berichtigung des Arbeitszeugnisses voranschlagt, obwohl nie Arbeitszeugnis ausgestellt und die Ausstellung des fehlenden Zeugnisses eingeklagt worden sei. Für die Streitwertberechnung sei daher ein fehlendes Vollzeugnis massgebend; der Streitwert entspreche einem Monatslohn.
Das Bundesgericht trat mangels hinreichender Begründung nicht auf diese Rüge ein. Der Beschwerdeführer hatte es unterlassen, für den konkreten Fall aufzuzeigen, weshalb der Streitwert bei den tatsächlichen Begebenheiten auf einen Monatslohn festzusetzen sei und, inwiefern der von der Vorinstanz zu Grunde gelegte Wert nicht der Bedeutung entspreche, die dem Arbeitszeugnis zukomme.
Im Rahmen der Erwägungen hielt das Bundesgericht zur Streitwertbestimmung fest:
- Keine vom konkreten Fall losgelöste Streitwertfestsetzung auf einen Bruchteil oder ein Mehrfaches des Monatslohnes
- Wichtigkeit des Arbeitszeugnisses abhängig vonSituation am Arbeitsmarkt
- Funktion und Qualifikation des Arbeitnehmers
- Keine schematische Streitwertberechnung danach, ob Arbeitszeugnis ganz oder teilweise umstritten
- Massgeblichkeit, ob es beim Zeugnisstreit um wesentliche Punkte geht.
Vgl. hiezu auch
- BGE 8C_151/2010 vom 31.08.2010, Erw. 2.7 und 2.8 = teilweise publiziert in ARV 2010 S. 267
- BGE 8C_220/2011 vom 02.03.2012, Erw. 1.2.
Quelle
BGE 4A_45/2013 vom 06.06.2013
Weiterführende Informationen / Linktipps
Zeugnisklage: Streitwert | arbeitszeugnis.ch