Arbeitszeugnis und Austrittsgrund

Kein Anspruch auf Dankesworte und Zukunftswünsche

Der Arbeitnehmer verlangte vom Arbeitgeber u.a. folgende Abänderungen des Arbeitszeugnisses:

  1. Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen
  2. Dankesworte (für wertvolle Dienste) und Zukunftswünsche (für berufliche Zukunft alles Gute und viel Erfolg)

Der Arbeitgeber lehnte diese Begehren des Arbeitnehmers ab.

Das Arbeitsgericht Zürich erwog unter Wiedergabe des relevanten Sachverhaltes:

  1. Auflösung des Arbeitsverhältnisses
    1. Arbeitsverhältnis wurde nicht im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Vielmehr wurde es durch den Arbeitgeber gekündigt; die Kündigung wurde vom Arbeitnehmer als missbräuchlich angefochten; von gegenseitigem Einverständnis könne keine Rede sein
    2. Angaben zum Beendigungsgrund im engeren Sinne sind ohne Rücksichtnahme auf den Arbeitnehmerwillen zu machen, wenn die Information zur Würdigung des Gesamtbildes des Arbeitnehmers beiträgt
    3. Gemäss Janssen, a.a.O., S. 119, kann der Arbeitnehmer die Streichung der Beendigungsgrund-Information verlangen, wenn sie nicht zur Würdigung des Arbeitnehmer-Gesamtbildes beiträgt, selbst wenn die Information für ihn positiv wäre
    4. Der Arbeitnehmer verlangte in casu aber nicht die Streichung, sondern eine der Realität widersprechende Korrektur (einvernehmliches Verlassen der Arbeitsstelle)
    5. Bestätigung des Arbeitgeber-Textes („… Der Arbeitnehmer hat uns per 31.08.2008 verlassen. …“)
  2. Dankesworte und Zukunftswünsche
    1. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Dankesworte und Zukunftswünsche [vgl. BGE 4C.36/2004 vom 08.04.2004]
    2. Dem Arbeitgeber schadete es bei der Geltendmachung seiner Ablehnung von Dankesworten im Schlusszeugnis nicht, dass solche im Zwischenzeugnis enthalten waren
    3. Auch dieses Begehren des Arbeitnehmers wurde abgewiesen und die ursprüngliche Formulierung des Arbeitgebers bestätigt.

Quelle

AGer., AN090188 vom 03.03.2011

Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011, S. 24 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

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