Bussendepot für ausländische Verkehrssünder

Laut Bundesgericht ist es der Polizei erlaubt, ohne vorgängige Ermächtigung durch die Staatsanwaltschaft von ausländischen Verkehrssündern auf Platz ein Bussendepot einzuverlangen.

Quelle

BGE 1B_698/2011 vom 09.05.2012

Weiterführende Informationen / Linktipps

Verkehrsrecht | verkehrs-recht.ch

Bussenkatalog | bussenkatalog.ch

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