Der Begriff der Geschäftsführungsdelegation im Sinne von OR 716 Abs. 2 betrifft das sog. „Innenverhältnis“ der Gesellschaft.
Die Übertragung durch einen Managementvertrag ist zulässig.
Voraussetzungen für die Delegation bilden:
- Grundlage in den Statuten
- Organisationsreglement (formal ist Bezeichnung als solches nicht erforderlich, hingegen materiell aber ein Beschluss des Verwaltungsrates)
Kompetenzkonkurrenz zwischen Verwaltungsrat (VR) und Generalversammlung (GV)? Die Auflösung der Kompetenzkonkurrenz geschieht durch folgende Grundsätze:
- Der Verwaltungsrat (VR) darf die Aufnahme eines Geschäfts (zB Geschäftsführungsdelegation) in die Traktandenliste verweigern, wenn es vom Inhalt her zweifellos nicht in die Kompetenz der Generalversammlung (GV) fällt; im Zweifelsfalle ist das Geschäft zu traktandieren
- Die Kompetenz des Verwaltungsrates (VR) zur Geschäftsführungsdelegation kann zum Schutze der Minderheitsaktionäre Einschränkungen unterworfen werden
- Der Verwaltungsrat (VR) kann auf die Geschäftsführungsdelegation verzichten, wenn er der Ansicht ist, die von der GV auferlegten Bedingungen seien inakzeptabel.
Quelle
4A_350/2011 vom 13.10.2011 (BGE 137 III 503) | bger.ch
Weiterführende Informationen / Linktipps
Aufgaben des Verwaltungsrates | http://www.aktiengesellschaft.ch/verwaltungsrat/aufgaben