SchKG – Beschwerde gegen Konkurseinstellung mangels Aktiven

Beschwerderechte des Gläubigers

Das Bundesgericht hielt in BGE 5A_592/2015, Erw. 3.3, fest, dass es die Frage, ob ein Gläubiger ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse habe um die Einstellungsverfügung des Konkursrichters anzufechten, – soweit ersichtlich – bisher nicht habe abschliessend erörtern müssen.

Es kam zum Schluss, dass der Gläubiger legitimiert sei, die Einstellungsverfügung des Konkursrichters mittels (zivilprozessualer) Beschwerde anzufechten.

Entgegen der Ansicht des Gläubigers soll die Neubeurteilung der Begründetheit von (Aktiv-)Ansprüchen gegenüber Dritten gerade nicht von der Beschwerdeinstanz vorgenommen werden, sondern sei der eigenen Beurteilung des Gläubigers vorbehalten. Das Gesetz gebe dem Gläubiger das Recht, mit dem Durchführungsbegehren ohne weiteres die Einstellungsverfügung dahinfallen zu lassen und die Verfahrenseröffnung zu bewirken.

Hinsichtlich der Kritik des Gläubigers, der vom Konkursamt verlangte Kostenvorschuss von CHF 350‘000 sei „prohibitiv hoch“ angesetzt und „für einen einzelnen Gläubiger utopisch“, entgegnete das Bundesgericht, dass der vom Konkursamt angesetzte Kostenvorschuss nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde, sondern als Verfügung gemäss SchKG 17 mit betreibungsrechtlicher Beschwerde angefochten und mittels Beschwerde überprüft werden könne.

Quelle

BGE 5A_592/2015 vom 10.12.2015

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