Swissness: Verabschiedung Verordnungsrecht

Inkraftsetzung Swissness-Gesamtpaket am 01.01.2017

Der Bundesrat hat mit dem Erlass des Ausführungsrechts die vom Parlament am 21.06.2013 verabschiedete Swissness-Vorlage um- und per 01.01.2017 in Kraft gesetzt.

Vor dem 01.01.2017 hergestellte Waren dürfen bis längstens 31.12.2018 in Verkehr gebracht werden. Die gesetzliche Übergangsfrist beinhaltet also eine zweijährige „Lageraufbrauchsfrist“.

Laut Gesetzesvorlage bleiben folgende Verwendungen freiwillig und bewilligungsfrei:

  • Schweizerkreuz
  • Bezeichnung «Schweiz».

Aufgrund der sog. „Swissness“-Vorlage wurden folgende vier Verordnungen genehmigt:

  • Revidierte Markenschutzverordnung
    • Sie präzisiert neu, wie die 60 % Herstellungskosten für Industrieprodukte bestimmt werden
  • Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel
    • Sie regelt neu, wie der Mindestanteil an schweizerischen Rohstoffen berechnet wird.
  • Registerverordnung
    • Diese regelt die neu mögliche Eintragung von geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Produkte wie Uhren und Mineralwasser in einem vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) geführten Register
  • Revidierte Wappenschutzverordnung
    • Diese ordnet an, wie das elektronische Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen von Bund, Kantonen und Gemeinden geführt wird.

Revision der Swiss-Made-Uhrenverordnung / Eröffnung der Vernehmlassung

Ebenfalls am 02.09.2015 hat der Bundesrat den vom Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie formulierten und von der zuständigen Bundesverwaltung überprüften bzw. überarbeiteten Vorentwurf für eine Anpassung der «Swiss made»-Verordnung für Uhren in eine bis 02.12.2015 dauernde Vernehmlassung geschickt.

Gesetzes- und Verordnungstexte

Quelle

Medienmitteilung des Bundesrates vom 02.09.2015

Weiterführende Informationen / Linktipps

Swissness-Vorlage: Hin und Her zwischen den Räten

Kein Markenschutz für „Ein Stück Schweiz“

Swissness | markenrechte.ch

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