Stockwerkeigentum: Miteigentümerausschluss – Verhalten vor und nach Ermächtigungsbeschluss

ZGB 649b Abs. 2

Das Bundesgericht hat in BGE 5A_447/2014 vom 12.01.2015 befunden, dass das ganze unzumutbare Verhalten eines Miteigentümers (Stockwerkeigentümer-Verhalten) vor Gericht – unabhängig davon, ob es vor oder nach dem Ermächtigungsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft stattgefunden hat – berücksichtigt werden dürfe. Es solle vermieden werden, dass nach jeder Pflichtverletzung ein neuer Ermächtigungsbeschluss gefasst und ein neuer Prozess anhängig gemacht werden müsse.

Quelle

BGE 5A_447/2014 vom 12.01.2015

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