ZGB 649b Abs. 2
Das Bundesgericht hat in BGE 5A_447/2014 vom 12.01.2015 befunden, dass das ganze unzumutbare Verhalten eines Miteigentümers (Stockwerkeigentümer-Verhalten) vor Gericht – unabhängig davon, ob es vor oder nach dem Ermächtigungsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft stattgefunden hat – berücksichtigt werden dürfe. Es solle vermieden werden, dass nach jeder Pflichtverletzung ein neuer Ermächtigungsbeschluss gefasst und ein neuer Prozess anhängig gemacht werden müsse.
Quelle
BGE 5A_447/2014 vom 12.01.2015
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Ausschluss aus der Stockwerkeigentuemergemeinschaft | stockwerk-eigentum.ch
- Stockwerkeigentuemerversammlung: Quoren | stockwerk-eigentum.ch
- Miteigentümerausschluss | miteigentum.ch