Steuerruling: Bindungswirkung nur für beteiligte Steuerbehörde

Das Steuerruling stellt eine vorgängige Auskunft bzw. Zusicherung seitens der zuständigen Steuerbehörde dar.

Ohne vorgängige Anfrage bei der zuständigen Steuerbehörde ist diese nach Treu und Glauben nicht an die allfällige Zusicherung einer anderen kantonalen Steuerbehörde oder der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gebunden. Hinsichtlich der vorherigen Anfrage über die Zulässigkeit eines gegebenen problematischen Sachverhalts ist also nur die angefragte, zuständige Steuerbehörde an ihre Auskunft gebunden.

Quelle

BGE 2C_565/2011 vom 26.10.2012 | polyreg.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Steuerruling | tax-ruling.ch

Pauschalsteuern | pauschalsteuern.ch

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