Raserdelikte

Am 01.01.2013 ist das erste Paket der Massnahmen des Verkehrssicherheitsprogramms «Via sicura» in Kraft getreten. Die in Kraft gesetzten Massnahmen betreffen Sanktionen gegen Raser und das Verbot von Radarwarnungen. Angepasst wurden ferner das Mindestalter für Radfahrer und Fuhrleute.

In Zentrum der Inkraftsetzung vom 01.01.2013 stehen die Massnahmen gegen Raser. Ein sog. Raserdelikt liegt vor, wenn die in der nachfolgenden Tabelle aufgezeigten Geschwindigkeitsexzesse erstellt sind.

Raserdelikte

Strassen

Höchstgeschwindigkeit

Geschwindigkeitsüberschreitung, die als Raserdelikt gilt (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge)

Tempo 30-Strasse

30 km/h

40 km/h

innerorts

50 km/h

50 km/h

ausserorts / Autostrasse

80 km/h

60 km/h

Autobahn

120 km/

80 km/h

Der Gesetzgeber sieht für Raserdelikte verschiedene Sanktionen bzw. Strafen vor.

Sanktionen

Gegenstand

Sanktion

Dauer

erstmalig

Führerausweisentzug

mind. 2 Jahre

Wiederholungsfall

Führerausweisentzug

unbefristet, für immer

Ausnahmeweise Wiedererteilung: nach 10 Jahren, wenn positives verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt

Strafandrohung

Mindestfreiheitsstrafe

1 Jahr Freiheitsstrafe

Höchststrafe

4 Jahre Freiheitsstrafe

Massnahmen

Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen zur Abhaltung des Täters vor der Begehung weiterer Delikte

Weitere per 01.01.2013 in Kraft getretene Massnahmen

  • Lernfahrten-Begleitung
    • Begleitverbot für Personen mit Führerausweis nur auf Probe
  • Abklärung von Fahreignung oder Fahrkompetenz
    • Obligatorische Fahreignungsuntersuchung von Personen, die folgende Tatbestände setzten:
      • Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln
      • extreme Geschwindigkeitsübertretungen
      • Ausbremsmanövern (Schikanestopps)
  • Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen bei groben Verkehrsregelverletzungen
    • krasse Geschwindigkeitsübertretungen
    • Täter soll von Begehung weiterer Delikte abgehalten werden
  • Verbot von Radarwarnungen
    • Unzulässigkeit öffentlicher oder entgeltlicher Warnungen vor Verkehrskontrollen
  • Mindestalter für Radfahrer und Fuhrleute
    • Rad fahren auf Hauptstrassen
      • 6 Jahre
    • Fuhrleute (Lenker von Tiergespannen)
      • 14 Jahre

Fahrplan für 2. + 3. Teil der Massnahmen des Via sicura-Verkehrssicherheitsprogramms

  • 2. Tranche (Massnahmen, die Umsetzungsvorschriften auf Verordnungsstufe benötigen)
    • Frühjahr 2013: Anhörungsverfahren bei den Kantonen und interessierten Organisationen
  • 01.01.2014: Inkrafttreten
  • 3. Tranche (Anpassung der der Informatik-Systeme bei Bund und Kantonen)
    • Umsetzung erfordert mehr Vorbereitungszeit
    • 2015: Inkraftsetzung

Weiterführende Informationen / Linktipps

«Via sicura»: Erste Massnahmen treten am 1. Januar 2013 in Kraft | news.admin.ch

Via sicura: Erste Massnahmen ab Januar 2013 | law-news.ch

Verkehrsrecht | verkehrs-recht.ch

Bussenkatalog | bussenkatalog.ch

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