Privatperson als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler?

Das Bundesgericht bestätigt in BGE 2C_907/2010 einmal mehr, dass Erben (2 Geschwister),

  • die eine privat gehaltene, 1760 m2 grosse Parzelle (= 3/5) erben,
  • die Land (= 2/5) zukaufen, um wieder 300 m2 abzutreten,
  • die das so erweiterte Grundstück mit einem Gebäude von 15 StWE-Einheiten überbauen, um im gleichen Jahr 6 StWE-Einheiten – zur Refinanzierung des Baus – gewinnbringend zu verkaufen und die restlichen 9 StWE-Einheit zu vermieten,

im Ergebnis

  • eine einfache Gesellschaft bildeten und
  • ein gewerbsmässiges Vorgehen im Sinne von Liegenschaftenhändlern zu attestieren ist.

Entsprechend bestätigte, das Bundesgericht, dass mit dem Verkauf der ersten StWE-Einheit

  • der Händlerstatus eingetreten sei und dieser für die betroffene Liegenschaft unbefristet fortdauere,
  • der Liegenschaftengewinn
    • der kommunalen Grundstückgewinnsteuer unterworfen sei,
    • den Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern unterliege und
    • AHV/IV/EO/FAK-beitragspflichtig für Selbständigerwerbende sei.

Die fehlende Steuerplanung der beiden Erben führte annahmeweise zu einer Steuerrate (inkl. Abgaben) von weit über 50 % des Gewinnes.

Quelle

BGE 2C_907/2010 vom 16.05.2011 | polyreg.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel | immobilien-besteuerung.ch

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